Dein Onlineshop bietet Waren an, die von den Kunden zuhause eingebaut werden, zum Beispiel Babezimmerfliesen? Dann habe ich eine gute Nachricht: Mit den zum 1.1.2018 in Kraft tretenden Änderungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wurde die kaufrechtliche Mängelhaftung zugunsten der Händler reformiert.
Inhalt
Mängelhaftung plus Kosten für Einbau
Benachteiligt waren Händler zuvor insbesondere bei „Einbau-Produkten“. Für großes Aufsehen hatte das „Fliesen-Urteil“ vom 16.6.2011 gesorgt (EuGH, Rs. C‑65/09 u. C‑87/09).
Der Fall: Der Käufer von Badezimmerfliesen hatte eine mangelhafte Ware erhalten, den Mangel aber erst nach dem Einbau bemerkt. Unstrittig war die Verpflichtung des Händlers, im Rahmen der Nacherfüllung neue und mangelfreie Fließen zu liefern. Die Richter entschieden jedoch, dass der Händler auch noch für die Kosten des zusätzlichen Einbaus aufkommen müsse.
Mit dem EuGH-Urteil änderte sich die Rechtsprechung in Deutschland und die Händler gerieten in die Zwickmühle. Sie wurden gegenüber den Verbrauchern in starkem Maße regresspflichtig, ohne die zusätzlichen Kosten auf Hersteller und Lieferanten abwälzen zu können.
Mängelhaftung ab 2018
Die neue gesetzliche Regelung erleichtert die Situation für die Händler – und zwar ohne eine Herabsetzung der Ansprüche des Kunden. Im neuen § 439 Abs. 3 BGB heißt es:
„Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.“
Die Verbesserung für den Händler
Wo liegt das nun die Verbesserung für den Händler? Mit dem § 445a BGB erhält er die Möglichkeit, Kosten auf seinen Lieferanten abzuwälzen:
Rückgriff des Verkäufers
(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Absatz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.
(2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Zusammenfassung der Änderungen 2018:
- Der Händler ist weiterhin verpflichtet, dem Käufer die Aufwendungen für Aus- und Wiedereinbau zu ersetzen
- Der Händler kann die Kosten auf seinen Zulieferer abwälzen, sofern der Mangel bei Erhalt der Ware bereits bestand