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EuGH-Urteil: Luxuswaren-Vertrieb darf beschränkt werden

Luxuswaren
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Ein für den Onlinehandel wegweisendes Urteil hat heute der Europäische Gerichtshof (EuGH) gefällt (Az. C-230/16).

Inhalt

Amazon-Verbot für Luxuswaren rechtens

  • Der Hintergrund: Der Parfüm-Hersteller Cote Germany vertreibt in Deutschland „Luxuskosmetika“ über autorisierte Händler.
  • Die Streitfrage: Darf ein Markenhersteller seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren auch über Marktplätze wie Amazon oder eBay zu verkaufen?
  • Das Urteil: Ja, Luxuswaren genießen ein besonderes Privileg. Die Hersteller dürfen den Vertrieb über Drittanbieter wie Amazon oder eBay verbieten.
  • Die Begründung: Mit dem Verkauf über Amazon, eBay und andere Marktplätze verlieren Luxusmarken ihren exklusiven Status.

Zitat aus der Pressemitteilung des EuGH:

Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Qualität von Luxuswaren nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht. Diese Ausstrahlung ist ein wesentliches Element solcher Waren, da die Verbraucher sie dadurch von anderen ähnlichen Produkten unterscheiden können. Daher ist eine Schädigung der luxuriösen Ausstrahlung geeignet, die Qualität der Waren selbst zu beeinträchtigen.

Die Auswirkungen des EuGH-Urteils

Mit dem EuGH-Urteil wurde der Internethandel neu geordnet:

  • Die Einschränkung der Vertriebswege für Luxuswaren verstößt nicht gegen das Kartellrecht. Damit werden die Hersteller gegenüber den Händlern gestärkt.
  • Autorisierte Shops werden bevorzugt. Dies bedeutet eine Stärkung der Online-Shops gegenüber den Online-Marktplätzen.
  • Der Onlinehandel wird komplizierter. Für die Definition von Luxusartikeln gibt es keine klaren Kriterien.

Willkür-Verbot für Hersteller

Nicht erlaubt ist den Herstellern die willkürliche Auswahl ihrer Online-Vertriebspartner. Hier heißt es in der Pressemitteilung des EuGH:

Die Auswahl der Wiederverkäufer muss anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

Konsequenz für Onlinehändler

Was bedeutet das EuGH-Urteil nun für die Onlinehändler? Sie sollten alles dafür tun, ihren eigenen Shop bei Google nach vorne zu bringen. Die Marktplätze sind nicht zukunftssicher – sofern es sich um Waren handelt, die irgendwann als Luxus deklariert werden können.

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