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CSR-Richtlinie

Weltkarte CSR-Richtlinie
Die CSR-Richtline verpflichtet Unternehmen zur sozialen Verantwortung

Mit dem ablaufenden Geschäftsjahr 2017 tritt die CSR-Richtlinie in Kraft. Das Handelsblatt hat schon im März eine ordentliche Breitseite gegen das neue Gesetz abgefeuert – mit der Begründung, dass auch kleinere, mittelständische Unternehmen von dem Gesetz „betroffen sein könnten“. Doch zunächst – was heißt CSR?

Inhalt

Corporate Social Responsibility

Das Kürzel CSR steht für Corporate Social Responsibility, also für die soziale Verantwortung eines Unternehmens. Nun ist so ein Begriff aber sehr schwammig. Kein Geschäftsführer würde sich heute vor ein Mikrofon stellen und die soziale Verantwortung als Firlefanz abtun, der der Gewinnmaximierung im Wege steht. Wenn ein konkreter Fortschritt erreicht werden soll, dann braucht es dafür eine gesetzliche Verankerung.

CSR-Richtlinie und CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Wie auch beim Datenschutz und der Online-Streitschlichtung gibt es europäische Richtlinien, die von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland war dies im Frühjahr 2017 der Fall. Am 9.3.2017 hat der Deutsche Bundestag das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen. Das Ergebnis dieses Umsetzungs-Gesetzes findet sich nun im HGB (Handelsgesetzbuch), dem Gesetzbuch für Kaufleute. Die Eckdaten:

  • Das Gesetz betrifft Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, also ab 2017
  • Die Frist zur Veröffentlichung endet 4 Monate nach dem Abschlussstichtag
  • Das Gesetz betrifft große Unternehmen (§ 267 HGB), die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und sich am Kapitalmarkt orientieren (§ 264a HGB)
  • Diese Unternehmen müssen eine nichtfinanziellen Erklärung abgeben.
  • Die Frist zur Veröffentlichung endet vier Monate nach dem

Die nichtfinanzielle Erklärung

Worum geht es nun in der nichtfinanziellen Erklärung? Auskunft gibt wieder das HGB:

  • Kurze Beschreibung des Geschäftsmodells
  • Berücksichtigung des Umweltschutzes
  • Berücksichtigung der Interessen von Arbeitnehmern
  • Soziale Belange
  • Achtung der Menschenrechte und Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Der wichtigste Paragraf zum Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung: § 289c HGB

§ 289c HGB – Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung

(1) In der nichtfinanziellen Erklärung im Sinne des § 289b ist das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft kurz zu beschreiben.

(2) Die nichtfinanzielle Erklärung bezieht sich darüber hinaus zumindest auf folgende Aspekte:

1. Umweltbelange, wobei sich die Angaben beispielsweise auf Treibhausgasemissionen, den Wasserverbrauch, die Luftverschmutzung, die Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder den Schutz der biologischen Vielfalt beziehen können,
2. Arbeitnehmerbelange, wobei sich die Angaben beispielsweise auf die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung ergriffen wurden, die Arbeitsbedingungen, die Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, die Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, den sozialen Dialog, die Achtung der Rechte der Gewerkschaften, den Gesundheitsschutz oder die Sicherheit am Arbeitsplatz beziehen können,
3. Sozialbelange, wobei sich die Angaben beispielsweise auf den Dialog auf kommunaler oder regionaler Ebene oder auf die zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen beziehen können,
4. die Achtung der Menschenrechte, wobei sich die Angaben beispielsweise auf die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen beziehen können, und
5.die Bekämpfung von Korruption und Bestechung, wobei sich die Angaben beispielsweise auf die bestehenden Instrumente zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen können.

(3) Zu den in Absatz 2 genannten Aspekten sind in der nichtfinanziellen Erklärung jeweils diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die in Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind, einschließlich

1. einer Beschreibung der von der Kapitalgesellschaft verfolgten Konzepte, einschließlich der von der Kapitalgesellschaft angewandten Due-Diligence-Prozesse,
2. der Ergebnisse der Konzepte nach Nummer 1,
3. der wesentlichen Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die in Absatz 2 genannten Aspekte haben oder haben werden, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft,
4. der wesentlichen Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen der Kapitalgesellschaft, ihren Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die in Absatz 2 genannten Aspekte haben oder haben werden, soweit die Angaben von Bedeutung sind und die Berichterstattung über diese Risiken verhältnismäßig ist, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft,
5. der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft von Bedeutung sind,
6. soweit es für das Verständnis erforderlich ist, Hinweisen auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.

(4) Wenn die Kapitalgesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere der in Absatz 2 genannten Aspekte kein Konzept verfolgt, hat sie dies anstelle der auf den jeweiligen Aspekt bezogenen Angaben nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 in der nichtfinanziellen Erklärung klar und begründet zu erläutern.

Quelle: Bundesgesetzblatt.

Kommentar

Die ätzende Kritik des Handelsblatts kann ich nicht verstehen. Was soll daran falsch sein, wenn Unternehmen über ihre soziale Verantwortung Rechenschaft ablegen müssen? Wer ein ehrbarer Kaufmann ist, wird damit keine Probleme haben. Im Gegenteil – wer gerne Verantwortung für sein Handeln übernimmt, erhält durch die CSR-Richtlinie Rückenwind.

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