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2018: Änderungen bei Onlinezahlungen

Onlineshop ZahlungsartenZu den Zahlungsarten im Onlinehandel hat der Bundestag eine Reihe von Gesetzesänderungen beschlossen, die 2018 in Kraft treten. Betroffen sind Onlinehändler, die die Zahlung per Kreditkarte, Überweisung, SEPA-Lastschrift oder Sofortüberweisung anbieten.

Inhalt

Zahlungsgebühr abgeschafft

Du verdienst mit einem Onlineshop dein Geld? Ab Januar 2018 darf für diese Zahlungsarten keine Zahlungsgebühr erhoben werden:

  • EC-Karten
  • Kreditkarten von Mastercard und Visa
  • Überweisung
  • Lastschrift

Nun fragst du dich, wie das mit Paypal und Paydirekt aussieht? Diese beiden Zahlungsarten werden im neuen Gesetz gar nicht erwähnt. Es ist also davon auszugehen, dass die Zahlungsaufschläge für Paypal und Paydirekt noch erlaubt sind, aber näheres entscheiden dann wie immer einer Grauzone die Gerichte.

Banken müssen PIN und TAN an Dritte rausrücken

Natürlich nur, wenn der Kunde das so will. Dieses Änderung kann man als „Lex Sofortüberweisung“ bezeichnen. Bietet der Onlinehändler die Zahlungsart Sofortüberweisung an, und wählt der Kunde die Sofortüberweisung aus, dann darf sich die Bank nicht mehr dagegen sperren. Er muss dem Zahlungsdienstleister die nötigen PIN-und TAN-Nummern zur Verfügung zu stellen.

Starke Kundenauthentifizierung

Viel Arbeit kommt auf die Zahlungsdienstleister zu, um die neuen Regelungen für die starke Kundenauthentifizierung einzuhalten. Im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz heißt es:

§55 Starke Kundenauthentifizierung
(1) Der  Zahlungsdienstleister  ist  verpflichtet, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler

1. online auf sein Zahlungskonto zugreift;
2. einen  elektronischen  Zahlungsvorgang  auslöst;
3. über  einen  Fernzugang  eine  Handlung  vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs beinhaltet.
Ein  Zahlungsdienstleister  muss  im  Fall  des  Satzes 1  über  angemessene  Sicherheitsvorkehrungen verfügen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen.
(2) Handelt  es  sich  bei  dem  elektronischen Zahlungsvorgang nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 um einen elektronischen Fernzahlungsvorgang, hat der Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung  zu  verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem  bestimmten  Betrag  und  einem bestimmten Zahlungsempfänger zu verknüpfen.

Es ist anzunehmen, dass die Zahlungsdienstleister die Onlinehändler mit neuen Gebühren belasten.

Was Onlinehändler tun müssen

Du musst deinen Shop bis Januar 2018 an die neue Regelung anpassen und auf Zahlungsgebühren bei diesen Zahlungsarten verzichten: Kreditkarte, Überweisung, SEPA-Lastschrift und Sofortüberweisung.

Rechtliche Änderungen 2018

Tipp für deine Buchaltung: 2018 ändert sich auch der Mindestwert für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Weitere Infos: Geringwertige Wirtschaftsgüter.

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