Die Abschlussprüfung zum Kaufmann im E-Commerce ist zweigeteilt. Der erste Teil findet nach 18 Monaten statt und behandelt den Stoff der ersten 15 Monate. Der zweite Teil folgt am Ende der Ausbildung. Prüfungsthemen:
Erster Teil nach 18 Monaten
- Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung (90 Minuten, schriftliche Prüfung)
Zweiter Teil am Ende der Ausbildung
- Geschäftsprozesse im E-Commerce (120 Minuten, schriftliche Prüfung)
- Kundenkommunikation im E-Commerce (60 Minuten, schriftliche Prüfung)
- Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce* (20 Minuten, mündliche Prüfung)
- Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten, schriftliche Prüfung)
*Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce
Für diesen Prüfungsteil bereitet sich der Prüfling mit einer praxisbezogenen Aufgabe in einem festgelegten Gebiet vor. Zur Auswahl stehen:
- Auswahl und Einsetzen eines Online-Vertriebskanals
- Optimieren von Nutzungsprozessen im E-Commerce
- Entwickeln und Umsetzen von Online-Marketing
- Nutzen der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle
Das Gebiet wird vom Ausbildenden festgelegt. Zur praxisbezogenen Aufgabe ist ein Report anzufertigen, dem eine visualisierte Anlage von maximal fünf Seiten angefügt werden soll. Report und Anlage werden nicht für die Prüfung bewertet.
Als Kaufmann im E-Commerce übernommen werden
Die Chance für eine Übernahme im Ausbildungsbetrieb stehen gut – aber auch auf dem freien Markt sind Kaufleute im E-Commerce gefragt. Das Kölner IFH (Institut für Handelsforschung) schätzt die Anzahl aller deutschen Händler mit eigenem Onlineshop (ohne reine Amazon-und eBay-Shops) auf etwa 120.000 – bei steigender Tendez. Stationäre Läden und Onlineshops schließen sich nicht mehr aus, immer mehr traditionelle Händler entdecken das Internet als zusätzlichen Verkaufskanal.
Mit dem neuen Ausbildungsberuf existiert nun ein klares Profil. Kaufleute im E.Commerce ersetzen zunehmend Qualifikationen, die bisher nur in Lehrgängen erworben wurden. Beispiele:
- Manager im E-Commerce
- E-Commerce-Manager IHK
- Fachfrau/Fachmann im E-Commerce
- Webshop-Betreuer
- Kaufmann im Einzelhandel mit E-Commerce-Qualifikation
Als Aufstiegsmöglichkeit ist eine Weiterbildung zum Fachwirt im E-Commerce geplant. Außerdem kannst du auch im Ausland arbeiten. Der E-Commerce-Kaufmann ist 2018 in Österreich als Lehrberuf gestartet.
Prüfungsausschuss – Zusammensetzung
Wer prüft eigentlich die Kaufleute im E-Commerce? Die Zusammensetzung des Prüfungsauschusses ist im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben:
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.