Was ist eine Verwertungsgesellschaft?

Eine Verwertungsgesellschaft nimmt die Auswertung der Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte von Künstlern wahr. Verwertungsgesellschaften sind zwar private Einrichtungen, unterliegen aber der Kontrolle des Justizministeriums. Sie nehmen öffentliche Aufgaben in einem streng abgesteckten Rahmen war. Verwertungsgesellschaften müssen jeden Künstler aufnehmen, dessen Werke den formalen Kriterien genügen.

Inhalt

Das Urheberrecht als Grundlage

Das Urheberrechtsgesetz UrhG bildet die rechtliche Grundlage für die bestehenden Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL, und ebenso für die sich formierende C3S. Es wurde 1965 verabschiedet und gliedert sich in diese 5 Teile:

  • Teil 1
    Urheberrecht (§§ 1 – 69g)
  • Teil 2
    Verwandte Schutzrechte (§§ 70 – 87e)
  • Teil 3
    Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88 – 95)
  • Teil 4
    Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a – 119)
  • Teil 5
    Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 – 143)

Link zum UrhG-Gesetzestext.

GEMA

Es steht jedem Urheber frei, seine Werke bei der GEMA anzumelden, sofern sie den Aufnahmekriterien entsprechen (Schöpfungshöhe, Eigene Werke, Dauer). Dies hat allerdings zur Folge, dass auch für die Eigenverwendung – zum Beispiel auf der eigenen Webseite oder beim Konzert – Gebühren an die GEMA bezahlt werden müssen. Außerdem muss man bei der GEMA Mitglied werden, um seine Werke vertreten zu lassen.

GEMA und Presswerk

Kein Presswerk arbeitet ohne Abstimmung mit der GEMA: Alles was ein Presswerk verlässt, wird von der GEMA geprüft. Dieser Vorgang nennt sich “Freistellung durch die GEMA”. Ohne Freistellung darf das Presswerk auch kein gemafreies Material ausliefern.

GEMA Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der GEMA ist als unterschiedliche “Person” möglich:

  • Mitgliedschaft als Urheber
  • Mitgliedschaft als Musikverleger

Als Interpret (ausführender Künstler) eines Stücks kann man nicht GEMA-Mitglied werden, denn der Interpret ist ja kein Urheber, seine Leistung liegt nur in der Interpretation der geistigen Schöpfung der Komponisten und Texter. Für Interpreten ist die GVL zuständig.
Aber die GEMA unterscheidet nicht nur nach “Personen”, sondern auch zwischen drei “Statusformen” der Mitgliedschaft:

  • Angeschlossene Mitglieder
  • Außerordentliche Mitglieder
  • Ordentliche Mitglieder

Am Beginn steht die angeschlossene Mitgliedschaft per Aufnahmeantrag. Die anderen Mitgliedschaften sind an bestimmte Voraussetzungen (Jährliche Mindestauschüttungen) gebunden.

GEMA Lizenzen

Die GEMA unterscheidet zwei Arten

  • Lizenzen für den Normalen Tonträgerfachhandel
  • Lizenzen für Sonderproduktionen

VG Wort

Die VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort) sammelt im Namen der Autoren Gelder ein, und schüttet sie wieder aus. Interessant kann dies auch für Autoren von Hörspielen und Hörbüchern sein. Auch Lesungen können über die VG Wort abgerechnet werden. Voraussetzung ist wie bei anderen Verwertungsgesellschaften ein Wahrnehmungsvertrag.

Berufsgruppen in der VG Wort

  • Autoren und Übersetzer schöngeistiger und dramatischer Literatur
  • Journalisten, Autoren und Übersetzer von Sachliteratur
  • Autoren und Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur
  • Verleger von schöngeistigen Werken und von Sachliteratur
  • Bühnenverleger
  • Verleger von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur

Hörspiele und die VG Wort

Für den Abrechnungsmodus mit der VG Wort ist die Dauer eines Hörspiels von Bedeutung. Hörspiele ab einer Gesamtlänge von 30 Minuten müssen nur einmalig gemeldet werden. Jede weitere Ausstrahlung wird dann automatisch von der VG Wort erfasst. Kürzere Hörspiele müssen dagegen nach jeder Ausstrahlung erneut bei der VG Wort gemeldet werden.

Lesungen und die VG Wort

Bei Lesungen unterscheidet die VG Wort ab einer Länge von 15 Minuten. Lesungen aus verlegten, nicht dramatisierten Werken von einer Länge bis zu 15 Minuten müssen nicht gemeldet werden, da die Vergütung im Rahmen des „Kleinen Senderechts“ erfolgt.

  • „Verlegt“ bedeutet, dass der Text von einem Verlag publiziert wurde.
  • „Nicht dramatisiert“ bedeutet, dass der Text wirklich nur vorgelesen wurde, und nicht schauspielerisch interpretiert.

Quelle: VG Wort zu Hörspiel, Features und Lesungen.

Weitere Verwertungsgesellschaften

Neben der GEMA, der GVL und der VG Wort gibt es je nach künstlerischer Sparte noch weitere Verwertungsgesellschaften

VG Bild – Kunst Verwertungsgesellschaft Bild – Kunst www.bildkunst.de
VG Musikedition Verwertungsgesellschaft – Musikedition www.vg-musikedition.de
GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten (im Bereich ab 18 Jahren tätig, es geht um spezielle Filmchen…) www.guefa.de
VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH www.vff.org/
VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH www.vgf.de
GWFF Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten www.gwff.de
AGICOA Internationale Filmrechte www.agioca.org
VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen www.vgmedia.de
VG TWF Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm GmbH www.twf-gmbh.de

Tipps für lizenzfreie Filme und Videoclips

Alte Schwarz-Weiß-Produktionen aus der Stummfilmära sind wie dazu geschaffen, um zusammen mit elektronischen Beats eine stylishe Atmosphäre zu erzeugen. Das macht Spaß, und wie es immer so ist, es gilt das Urheberrecht:

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__94.html

§ 94 Schutz des Filmherstellers

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

Je älter, desto besser

Immer dieser Jugendwahn! Mit den Filmen ist es so, dass sie immer besser werden, zumindest aus der Sicht des Urheberrechts. Hier findet ihr Filme von Charlie Chaplin, die von archive.org als Public Domain angegeben sind. Die Finger lassen sollte man dagegen von Material aus dem Corbis-Archiv, denn das gehört zum Imperium von Bill Gates. Der Microsoft-Gründer handelt auch mit Musiklizenzen.