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Steuern und Recht

Änderung der Kleinunternehmerregelung 2017

Kleine Maus fordert Bürokratieabbau
Die Änderung der Kleinunternehmer-Regelung wurde zurückgenommen.

Die Erhöhung der 17.500-Euro-Grenze für Kleinunternehmer wurde aus dem Bürokratie-Entlastungsgesetz herausgenommen. Geplant war eine Anhebung von 17.500 auf 20.000 Euro, doch selbst diese geringe Änderung war des Guten zuviel. Ein Beispiel hätte sich Deutschland an Österreich nehmen können. In der Alpenrepublik gilt seit Jahren eine kleinunternehmerfreundliche und transparente Regelung.


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  • Für Kleinunternehmer gilt eine Umsatzgrenze von 30.000 Euro jährlich.
  • Einmal in fünf Jahren darf die Grenze um max. 15% überschritten werden.

Als Kleinunternehmer selbständig sein und davon leben? Als Webdesigner, Shopbetreiber oder Plugin-Entwickler unabhängig sein? In Österreich geht das gut. Warum dieses Thema in Deutschland von keiner Partei aufgegriffen wird – ich verstehe es nicht. Von der Kleinunternehmer-Regelung profitieren Unternehmer und Finanzamt.

Vorteile für Kleinunternehmer

  • Die Kleinunternehmer stellen für ihre Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung.
  • Die Kleinunternehmer führen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab (und verzichten, was kein Vorteil ist, auf den Vorsteuerabzug).
  • Wenn der Kleinunternehmer an Endverbraucher liefert und wenig Vorsteuern anfallen, verbilligen sich seine Leistungen auf dem Markt.

Vorteile fürs Finanzamt

  • In der Praxis nimmt der Staat von Kleinunternehmen keine relevanten Summen ein.
  • Der Aufwand belastet die Finanzämter und hält sie von wichtigeren Aufgaben ab – der Eintreibung der Steuern von Großunternehmen, die sich über Schlupflöcher ihren Zahlungen entziehen.

25 Antworten auf „Änderung der Kleinunternehmerregelung 2017“

Und wieder wird ein Stück überflüssige Bürokratie bewahrt. Finanziell lohnt sich das für den Staat zwar nicht, aber was sollst… beschäftigen wir halt noch ein paar Beamte mehr, die dort was holen wollen wo es nix zu holen gibt. Da werden dann minibeträge hin und her verbucht, Ausgaben für den Internetanschluss mit Einnahmen, gegengerechnet, für die keine Putzfrau eine Lappen in die Hand nimmt..
Die 17.500 gibt es ja auch nicht erst seit gestern. Von Inflationsausgleich haben die Herren Steuerpolitiker wohl auch noch nie gehört?

Hallo Roland,
ich kann dir nur zustimmen, allerdings habe ich die Hoffnung noch nicht ganz aufgegeben, dass da noch kurz vor Weihnachten eine Rolle rückwärts hingelegt wird, also wieder der ursprüngliche Gesetzesentwurf zur Abstimmung kommt.
Leider merke ich sehr wenig öffentlichen Druck, das Thema wird von den Medien nicht aufgegriffen. Sehr schade, dass die kleinen Unternehmer so wenig Gehör finden.
Bernd Schmitt

Danke für die informative Seite. Allerdings bemängele ich die Empfehlung den Preisvorteil der Kleinunternehmerregelung an den Endkunden weiterzugeben. Da ja in der Regel nach zwei Jahren die Regelbesteuerung erfolgt, bedeutet dies auch einen entsprechenden Ausweis der USt in der Rechnung und somit eine Preiserhöhung von 7/19%. Welcher Endkunde macht das mit?

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Hallo Andreas,
vielen Dank für deinen Kommentar, meine persönliche Einschätzung:
Es kommt halt immer drauf an, wie groß der Laden werden soll, und wie hoch die Kosten für den Wareneinkauf sind.
Ich hatte beim Erstellen meines Postings im Hinterkopf einen Shop, der Selfmade-Produkte verkauft, sprich zwischen Umsatz und Gewinn kaum unterscheidet. Dann sind 17.500 eine Grenze, die am Anfang mehr als zwei Jahre hält.
Wenn du natürlich fremde Waren verkaufst, bist du recht schnell über einem Umsatz von 17.500, dann gebe ich dir teils Recht… warum teils? Das Problem ist ja, überhaupt in den Markt zu kommen, und der Preis bietet sich da am Anfang an, um Kunden zu gewinnen.

Grüße,
Bernd Schmitt

Hallo
und vielen Dank für den prima Artikel!

„Deine tatsächlichen Einnahmen betragen 14.000 netto. Auf diese Summe musst du im Kopf noch die Umsatzsteuer aufschlagen.“

Diesen Hinweis finde ich erstmals! Wenn man das nicht weiß, kann man schnell auf die Nase fallen!

Hallo Rainee,
vielen Dank für den Feedback!
Tja, kompliziert ist das deutsche Steuerrecht. Ein kleines Detail nicht beachtet, und schon hat man ohne Absicht einen Fehler gemacht..
Grüße,
Bernd Schmitt
PS: Apropos deutsches Steuerrecht: In Österrreich beträgt die Kleinunternehmergrenze lockere 30.000 €.

Hallo,

nein,musst Du nicht.ich habe beim Finanzamt nachgefragt,weil ich das auch immer geglaubt und mich dran gehalten habe.Der Beamte sagte,ich muss keine gedachte Umsatzsteuer von den 17500 abziehen,es gibt kein Brutto und Netto für Kleinunternehmer.Die 17500 enthalten sehr wohl die Umsatzsteuer,sie wird nur nicht erhoben.Deshalb darf man sie auch nicht auf der Rechnung ausweisen,da der Kleinunternehmer die Steuer quasi geschenkt bekommen hat und der Kunde des Kleinunternehmers sie nicht nochmal absetzen soll.Ich habe das mit dem Abziehen auch auf mehreren Internetseiten gefunden,scheint aber so,dass es einfach von jedem nachgeplappert wurde und sich so verbreitet hat.Für mich zählt das,was mein Finanzamt sagt,denn das entscheidet über meine Steuerzahlung.

Hallo! Dieses Detail ist mir auch aufgefallen. An der einen Stelle steht es mal so, an der anderen so. Nach meinen Recherchen, gilt für den Kleinunternehmer jedoch die 17500 Euro Grenze ohne Aufrechnung einer fiktiven Umsatzsteuer. Der Miteinbezug der Umsatzsteuer gilt wohl nur für Unternehmer, die von der Regelbesteuerung zurück in die Kleinunternehmerregelung wollen.

Quelle:
http://www.kleinunternehmer.de/faq.htm

„Da die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern jedoch „nicht erhoben“ wird, ist in den Kleinunternehmer-Einnahmen der nicht erhobene Umsatzsteueranteil bereits enthalten. Kleinunternehmer, die die Einhaltung der Jahresumsatzgrenze überwachen wollen, müssen also keinesfalls einen fiktiven Umsatzsteueranteil auf ihre tatsächlichen Einnahmen aufschlagen! Anders verhält es sich bei Unternehmern, die bereits der Regelbesteuerung unterliegen und mit dem Gedanken spielen, ab dem Folgejahr die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch zu nehmen.“

Vielleicht könntest du das nochmal abklären (am besten mit dem Finanzamt) und es entsprechend korrigieren oder erklären. Ich meine auch, dass sich da eine Falschinfo auf die verschiedensten Webseiten geschlichen hat. Vielleicht liege ich aber auch falsch, ich muss das selbst noch mit meinem FA abklären. 😉

Hallo Bettina, ich beziehe mich auf diese Quelle: IHK Nürnberg Zitat:

Bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen von 17.500 € und 50.000 € sollten Sie beachten, dass in den 17.500 €/ 50.000 € Umsatzsteuer enthalten ist. Die Kleinunternehmerregelung ist keine Steuerbefreiungsvorschrift, die eigentlich darauf entfallende Umsatzsteuer wird vielmehr von den Finanzbehörden nicht erhoben.
Praxistipp: In der Regel vergleicht der Unternehmer einfach seinen Jahresumsatz mit den genannten Umsatzgrenzen (Faustregel). Bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen sind also stets die tatsächlich vereinnahmten Bruttoentgelte zu Grunde zu legen.

Aber wie es halt leider so ist, selbst die IHK übernimmt keine Haftung dafür, dass das auch so stimmt. Naja, Nachfragen beim FA ist wohl das Beste, wenn dein Umsatz knapp unter den 17.500 liegt..
Grüße,
Bernd Schmitt

Hallo
seit Februar bin ich Rentner und Kleinunternehmer (Berater für Marketing Kommunikation).
habe zu den Angaben 2 Fragen:
1 Auf diese Summe musst du im Kopf noch die Umsatzsteuer aufschlagen.“ Wie hoch ist diese und warum wird das nirgends erwähnt. Trifft dies bei mir auch zu?
2 Da ich erst im Februar angefangen habe, habe ich kein Vorjahr. Darf ich nun im ersten Jahr auch die Grenze von € 17.500 (bzw. bei mir € 16.041,–) überschreiten ohne, dass im kommenden Jahr schon die Umsatzsteuerpflicht eintritt?
Vilen Dank und Grüße
Heinrich

Hallo Heinrich,
meine Angaben sind ohne Gewähr, aber ich beziehe mich auf die Informationen der IHK Nürnberg, denke mal, die wissen was sie schreiben. 😉
Zu deinen Fragen:
1) Der Steuersatz, den du im Kopf aufschlagen musst, liegt bei 19% für die meisten Waren und Dienstleistungen, als Berater für Marketing & Kommunikation sind es 19 %. Der ermäßigte Satz von 7 % gilt beispielsweise für mich als Buchautor (für gedruckte Bücher, bei E-Books sind es 19 %).
Kleine Eselsbrüche, warum die Steuer berechnet werden muss: Du bist nicht steuerbefreit, es wird nur keine Steuer erhoben. Berechnet wird sie also.
2) Wie du geschrieben hast, musst du bei einem Start im Februar die Umsätze hochrechnen. Überschreitest du die Grenze, wird allerdings im Folgejahr die Umsatzsteuer fällig. Ich zitiere aus dem IHK-Papier:

„Wurde die Umsatzgrenze von 17.500 € im Vorjahr überschritten, so kann die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht mehr angewendet werden, unabhängig davon ob im laufenden Jahr die 50.000 € – Grenze eingehalten wurde.“

Viele Grüße,
Bernd Schmitt

Hallo Bernd,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Natürlich habe ich meine Tätigkeit als Kleinunternehmer beim Finanzamt angemeldet und auch umgehend einen Bescheid zur Festsetzung der der Steuervorauszahlungen erhalten. Da darin auch der zu verteuernde Anteil meiner Rente enthalten ist, kann ich die 19% halt nicht ableiten. Nun gehe ich davon aus, dass damit die Steuerpflicht abgegolten ist und nicht mit mehr zu rechnen ist.
Da in diesem Bereich (bis € 17.000/ Jahr plus Rente) die Progression besonders steil ist gehen für die zusätzlichen Einnahmen als Kleinunternehmer mehr ab, als die 19%.
Darüber hinaus muss ich dazu auch den vollen Satz für Kranken-und Pflegeversicherung bezahlen! Auch dies ist zu berücksichtigen.
Noch mal Danke!
Viele Grüße
Heinrich

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Hallo Heinrich,
ich verstehe es jetzt nicht so ganz. Zu trennen ist doch
-1 Umsatzsteuervoranmeldung (sofern du kein Kleinunternehmer bist)
-2 Steuer auf deine Rente.

Grüße,
Bernd Schmitt

Hallo Bernd,
zum besseren Verständnis meine Fakten:
1 Ich habe mich im Februar 2017-wie vorgeschrieben- beim Finanzamt als Kleinunternehmer angemeldet.
2 Das Finanzamt hat dann einen Fragebogen zugesandt, darin musste ich die voraussichtlichen Einnahmen für 2017 daraus angeben. Ich habe mal € 10.000,– angeben.
3 Das Finanzamt hat mir dann einen Vorauszahlungsbescheid für die Einkommensteuer zugesandt. Grundlage sind der zu versteuernde Anteil meiner Rente plus die angegebenen voraussichtlichen Einnahmen.
4 Nun sind vierteljährliche Vorauszahlungen fällig.
5 Wenn ich nun in diesem Jahr den max. Betrag -für die 11 Monate der Tätigkeit als Kleinunternehmer- von € 16.000,– überschreite muss ich im kommenden Jahr die USt. ausweisen und natürlich noch Steuern nachzahlen.
6 Meine Rechnungen enthalten den Hinweis „Gemäß § 19 UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer.“

Nun gehe gehe ich davon aus, dass ich in diesem Jahr keine Umsatzsteuer zusätzlich „im Kopf“ aufrechnen muss.
Sorry falls ich mich etas umständlich ausdrücke.
Gruß
Heinrich

Hallo Heinrich,
alles klar, jetzt hab ich es verstanden. Das FA will auch eine vierteljährliche Einkommenssteuer-Vorauszahlung von dir.
Ansonsten bist du mit einer Schätzung von 10.000 ja unter der Grenze und hast alles richtig gemacht.
USt-Vorauszahlung ist am Anfang ja auch monatlich, was ziemlich lästig ist. Ich hatte bei meiner Gründung dummerweise auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, und bin erst 5 Jahre später rausgekommen.
Grüße,
Bernd Schmitt
PS: Ja, der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung in deinen Rechnungen, und wenn du einen Shop hast auch in der Preisangabe, ist wichtig! Wer ihn vergisst, muss die Umsatzsteuer auch abführen!

Könnte man nicht mal eine Initiative anstoßen, dass die Grenze wenigstens auf 25.000 € angehoben wird…?
Mit Facebook, WhatsApp, und Co. sowie persönlichen Mailkontakten etc. müsste da doch eigentlich was zu machen sein,
dass das Thema zumindest mal auf den Schirm kommt…!?

Hallo Gary … die FDP wäre vielleicht der richtige Ansprechpartner, um das Thema auf die Tagesordnung zu setzen. Aber Parteien werden erst aktiv, wenn sie Wählerstimmen schnuppern. Die Facebookgruppe (oder Website zum Thema) muss schon stehen und Resonanz erzeugen… aber wer gründet so eine Initiative? Hmmmm… (ich bin über beide Ohren mit Arbeit eingedeckt). Du?

Hallo Bernd, na, das ist ja mal eine flotte Reaktion 😉
Also, ich würde mich da schon engagieren – mein Problem ist nur, dass ich mich mit Facebook und Co. generell schwer tue, weil das ja in vielen Belangen leider ein Buch mit sieben Siegeln ist (wie man was, wo und für wen so einstellen kann, dass es am Ende dann auch so wie gewollt verbreitet und geteilt wird). Ergo: Wenn ich da (zumindest für den Aufbau „vons Janze“) fundierte Hilfestellung hätte, würde ich das machen.

Hallo Bernd, da ich anscheinend gerade mit dem Autor des Buches korrespondiere, sage ich mal: Okay – ich kann es ja mal versuchen, mit dieser Anleitung was auf die Beine zu stellen. Wenn Du es mir senden willst, dann bitte an Garys Entertainment, Clara-Zetkin-Str. 4, 16515 Oranienburg – und dann „schaun mer mal“ … 😉 PS: Danke vorab!

Hallo Bernd, das Buch ist angekommen 😉 Ganz schön dick… 😮 Ich hoffe, dass es mir helfen kann und dass ich mich damit und darin zurechtfinde, denn eines haben wir beide zur Zeit wahrscheinlich gemeinsam und das ist wenig Zeit. In diesem Sinne: Schönes Wochenende schon mal!

Hallo Gary… ja ist schon eine Schwarte geworden, aber das muss so. Es funktioniert heute nicht mehr, eine erfolgreiche Social-Media-Präsenz aus dem Handgelenk aufzubauen. Wenn die Basics nicht stimmen, ist die Arbeit für die Katz. Wenn es läuft, dann aber auch richtig .. Beispiel auf Twitter: Twitter Mein bisheriger Top-Tweet für das Projekt „Radkolumne“. twitter.com/radkolumne. Da passt alles, Name, Logo, klare Zielgruppe… Social Media ist Maßarbeit. Ist alles ohne „Tweet bewerben“ gewachsen. Anzeigen sind teuer und ziehen Stänkerer an. Ne richtig gute Social-Media-Präsenz trägt sich selbst 😉

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